Allgemeine Geschäftsbedingungen

der DAN CAKE Deutschland GmbH

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DAN CAKE Deutschland GmbH - im folgenden "Verkäufer" genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für alle Maß-, Gewichts- und Inhaltsangaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten des Verkäufers.

III. Preise, Verpackung

  1. Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, unverzollt ab Lager einschließlich normaler Verpackung.
  3. Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers für die Verpackung trägt der Käufer sämtliche Druckvorbereitungskosten. Der Käufer stellt dem Verkäufer für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung und erhält den Korrekturabzug und An-druck zur Überprüfung und Druckfreigabe. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes sowie für geringfügige farbliche Abweichungen. Der Käufer hat dem Verkäufer die voraussichtlichen Verkaufsmengen vorzugeben; nach dieser Vorgabe bestellt der Verkäufer das jeweilige Verpackungsmaterial. Eine Änderung des Druckbil-des ist dem Verkäufer drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Der Käufer ver-pflichtet sich, während dieser Zeit soviel Ware abzunehmen, daß die Restbe-stände des Verpackungsmaterials mit dem alten Druckbild verbraucht werden; nicht verbrauchte Restbestände wird der Käufer zum Einkaufspreis des Verkäu-fers erwerben. Endet die Lieferbeziehung vor Verbrauch des nach Vorgabe des Käufers bestell-ten Verpackungsmaterials, weil dieser die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so wird der Käufer die nicht verbrauchten Restbestände des Verpa-ckungsmaterials ebenfalls zum Einkaufspreis des Verkäufers erwerben.

IV. Gefahrübergang, Abnahme, Lieferung, Lieferzeit

  1. Der Käufer ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.
  2. Liefer- und Leistungszeitangaben des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt von dessen ordnungsgemäßer, d.h. richtiger und rechtzeitiger Belieferung; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft im Lager des Verkäufers als eingehalten.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistun-gen, z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen hat. Der Käufer ist verpflichtet, eventuelle Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer diese unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefs mitzuteilen.
  4. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Ware wäh-rend des Versands gegen Diebstahl, Transport-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden.
  5. Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden vom Verkäufer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
  6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Verkäufer hat das Recht, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmög-lich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, be-hördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Verkäufern des Verkäufers oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei vereinbarten Fris-ten und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen dem Verkäufer, die Liefe-rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern er den Käufer unverzüglich von der Behinderung benachrichtigt. Bei einer Behinderung von mehr als einem Monat ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer insoweit keine Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
  8. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies zumutbar ist.
  9. Erfolgt die Lieferung auf Industriepaletten, so sind die Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher Zahl und Qualität zurückzusenden. Andernfalls ist der Ver-käufer berechtigt, dem Käufer den Selbstkostenpreis der Palletten zu berechnen.

V. Rechte des Käufers bei Mängeln

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers sind keine Angaben über die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware. Der Verkäufer gewährt keine Garantien im Rechtssinne.
  2. Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Achttagefrist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen
  3. Der Käufer wird dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit geben, sich durch Un-tersuchung von den Mängeln der gelieferten Ware zu überzeugen.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen liefert der Verkäufer Ersatz für die mangelhafte Ware bzw. liefert die fehlenden Mengen nach (Nacherfüllung). Schlägt die Ersatz- oder Nachlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
  5. Alle Rechte des Käufers bei Mängeln verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit dem Lieferdatum, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig ver-schwiegen. Dies gilt auch für Mängel i.S.d. Abs. 2, Satz 2.
  6. Die Rechte des Käufers bei Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem un-mittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  7. Die vorstehenden Absätze regeln die Rechte des Verkäufers bei Mängeln ab-schließend.

VI. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen - einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, räumt der Käufer dem Verkäufer die folgenden Si-cherheiten ein: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers - im folgenden "Vorbehaltsware" -. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund - z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung - bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtli-cher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungs-halber in vollem Umfang an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer die Namen seiner Kunden und die Höhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
  2. Erfüllt der Käufer die ihm obliegenden fälligen vertraglichen Pflichten nicht ord-nungsgemäß oder gar nicht, so kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen die Einziehungsermächti-gung widerrufen, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offen-legen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware und gegebenenfalls die Abtre-tung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangen.
  3. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrich-tigen.
  4. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Ge-schäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbe-haltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Käufer über.

VII. Zahlung

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 [?] Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag ein-rede- und bedingungsfrei verfügen kann. Zahlungen mit Scheck gelten erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
  3. Eine Zahlung mit Wechseln ist nicht zulässig.
  4. Bei Verzug des Käufers hat der Verkäufer ferner das Recht, sofortige Barzahlung zu verlangen. Erfährt der Verkäufer nach Vertragsschluß von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe von Schecks ebenfalls sofortige Barzahlung zu verlangen; der Verkäu-fer ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlung und Sicherheitsleis-tung zu verlangen.
  5. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche un-streitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

VIII. Haftungsbegrenzung

  1. Mit Ausnahme der durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit her-vorgerufenen Schäden haftet der Verkäufer für durch von ihm und/oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur bei einer vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, es sei denn, es wird eine nach Natur und Inhalt des Vertrags wesentliche Vertragspflicht verletzt.
  2. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäu-fers auf den typischerweise vorhersehbaren Durchschnittsschaden.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Auf alle Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer findet materielles deutsches Recht Anwendung.
  2. Bielefeld ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, über sein Zu-standekommen oder über seine Auslegung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Vertragspartner sind auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.
  3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist D-33154 Salzkot-ten-Thüle.

X. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.